Vertragsparteien
Zwischen der A-Log Technology GmbH, Felbigergasse 39/1, 1140 Wien, Österreich („Auftragnehmer“), und dem Kunden, der diese Vereinbarung beim Vertragsabschluss elektronisch annimmt („Auftraggeber“).
Diese Seite fasst die Auftragsverarbeitungsvereinbarung von CarrierCheck24 zusammen. Kunden schließen die vollständige Fassung mit allen Anlagen in der Plattform ab; für sie ist diese maßgeblich. Interessenten erhalten sie auf Anfrage an datenschutz@a-log.at.
Fassung vom: 22.10.2026
Zwischen der A-Log Technology GmbH, Felbigergasse 39/1, 1140 Wien, Österreich („Auftragnehmer“), und dem Kunden, der diese Vereinbarung beim Vertragsabschluss elektronisch annimmt („Auftraggeber“).
(1) Diese Vereinbarung („AVV“) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers bei der Nutzung der Plattform CarrierCheck24 nach Art 28 DSGVO. „Kundendaten“ sind die personenbezogenen Daten, die der Auftragnehmer dabei im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet.
(2) Gegenstand, Art und Zweck der Verarbeitung sowie die Kategorien der Daten und der betroffenen Personen beschreibt Anlage 1. Leistungen, Entgelte und Haftung regelt der Hauptvertrag. In Fragen des Datenschutzes geht dieser AVV dem Hauptvertrag vor.
(3) Dieser AVV gilt, solange der Auftragnehmer Kundendaten im Auftrag verarbeitet. Er kann elektronisch geschlossen und geändert werden (Art 28 Abs 9 DSGVO).
(4) Diese öffentliche Fassung fasst den AVV und seine Anlagen zusammen. Kunden erhalten in der Plattform die vollständige Fassung mit allen Anlagen, einschließlich der Liste der Unterauftragsverarbeiter; für sie ist diese Fassung maßgeblich. Interessenten erhalten sie auf Anfrage.
(1) Für die Kundendaten ist der Auftraggeber Verantwortlicher und der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter.
(2) Für eigene Zwecke, etwa Vertragsverwaltung, Abrechnung und Sicherheit der Plattform, ist der Auftragnehmer selbst Verantwortlicher. Für die kundenübergreifenden Bestände nach Abschnitt 11 sind die Parteien gemeinsam Verantwortliche.
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet Kundendaten nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers, auch in Bezug auf Übermittlungen in Drittländer, es sei denn, das Recht der Union oder eines Mitgliedstaats verpflichtet ihn dazu. In diesem Fall teilt er dem Auftraggeber die rechtliche Anforderung vorher mit, soweit dies nicht verboten ist.
(2) Weisungen sind der Hauptvertrag, dieser AVV und die Nutzung der Plattform durch den Auftraggeber. Weitere Weisungen erteilt der Auftraggeber in Textform.
(3) Hält der Auftragnehmer eine Weisung für datenschutzwidrig, teilt er dies unverzüglich mit und darf sie bis zur Klärung aussetzen.
(4) Kundendaten werden nicht zum Training von Modellen künstlicher Intelligenz verwendet.
(1) Personen, die Kundendaten verarbeiten, sind zur Vertraulichkeit und auf das Datengeheimnis nach § 6 DSG verpflichtet, auch nach Ende ihrer Tätigkeit. Zugriff erhalten nur Personen, die ihn für die Leistung benötigen.
(2) Der Auftragnehmer trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art 32 DSGVO gemäß Anlage 3. Er darf sie weiterentwickeln, solange das Schutzniveau nicht sinkt.
(1) Der Auftraggeber genehmigt allgemein den Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. Anlage 2 fasst die bei Vertragsschluss eingesetzten zusammen; die vollständige Liste ist Teil der Fassung für Kunden.
(2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vorab über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung. Der Auftraggeber kann innerhalb angemessener Frist aus datenschutzrechtlichen Gründen widersprechen. Einigen sich die Parteien nicht, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt der Änderung kündigen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet jeden Unterauftragsverarbeiter vertraglich auf die Pflichten dieses AVV (Art 28 Abs 4 DSGVO) und haftet für dessen Pflichterfüllung.
(4) Register und andere Datenquellen, die der Auftragnehmer für Prüfungen abfragt, entscheiden über ihre Auskünfte selbst und sind keine Unterauftragsverarbeiter. Ihnen werden nur die für die Abfrage erforderlichen Angaben zum geprüften Unternehmen übermittelt, keine Angaben zum Auftraggeber oder seinen Nutzern.
Kundendaten werden in Rechenzentren in der Europäischen Union gespeichert. Eine Übermittlung in ein Drittland erfolgt nur unter den Voraussetzungen der Art 44 bis 49 DSGVO, insbesondere auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses oder von Standardvertragsklauseln.
(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Beantwortung von Anträgen betroffener Personen. Wendet sich eine betroffene Person an den Auftragnehmer, leitet er den Antrag an den Auftraggeber weiter.
(2) Er unterstützt den Auftraggeber zudem bei dessen Pflichten nach Art 32 bis 36 DSGVO, insbesondere bei Datenschutz-Folgenabschätzungen.
(1) Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber eine Verletzung, die Kundendaten betrifft, unverzüglich nach Kenntnis.
(2) Die Meldung enthält, soweit bekannt, die Art der Verletzung, die Kategorien und ungefähre Zahl der betroffenen Personen und Datensätze, die wahrscheinlichen Folgen, die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen und eine Kontaktstelle. Fehlende Angaben werden nachgereicht. Die Meldung ist kein Anerkenntnis eines Verschuldens.
(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf Anfrage die Informationen bereit, die zum Nachweis der Einhaltung dieses AVV erforderlich sind, darunter die Prüfberichte seiner Infrastrukturanbieter.
(2) Reichen diese nicht aus, kann der Auftraggeber eine Überprüfung selbst oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer, der kein Wettbewerber des Auftragnehmers ist, nach angemessener Vorankündigung während der Geschäftszeiten durchführen. Jede Partei trägt ihre Kosten, es sei denn, die Prüfung deckt einen wesentlichen Verstoß des Auftragnehmers auf.
(1) Nach Vertragsende kann der Auftraggeber seine Daten für eine angemessene Frist in einem gängigen Format exportieren. Danach löscht der Auftragnehmer die Kundendaten, es sei denn, eine gesetzliche Pflicht verlangt ihre Aufbewahrung. Datensicherungen werden im regulären Zyklus überschrieben.
(2) Ausgenommen sind die vom Auftraggeber angelegten Frächterdatensätze. Sie bleiben nach Vertragsende ohne jeden Bezug zum Auftraggeber bestehen und dienen der Verlässlichkeit der Prüfungen aller Kunden. Ab dann verarbeitet sie der Auftragnehmer als eigener Verantwortlicher auf Grundlage seines berechtigten Interesses (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO), längstens nach Abschnitt 11 Abs 3.
(3) Ebenfalls bestehen bleibt der Nachweis, wer diesen AVV und den Hauptvertrag wann in welcher Fassung angenommen hat.
(1) Um die Prüfungen aller Kunden verlässlicher zu machen und die Plattform zu schützen, führt der Auftragnehmer kundenübergreifende Bestände, insbesondere eine Sperrliste mit Meldungen der Kunden und ein Verzeichnis geprüfter Frächter. Ein Eintrag in der Sperrliste gibt ausschließlich die Meldung eines Kunden wieder; der Auftragnehmer nimmt keine eigene Bewertung des Unternehmens oder der betroffenen Personen vor. Die Bestände werden nicht veröffentlicht; Zugang haben nur angemeldete Nutzer der Kunden der Plattform. Andere Kunden erfahren daraus nicht, welcher Kunde einen Eintrag beigetragen hat.
(2) Für diese Bestände sind die Parteien gemeinsam Verantwortliche nach Art 26 DSGVO, auf Grundlage des berechtigten Interesses nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO. Der Auftragnehmer betreibt die Bestände, legt die Schutzmaßnahmen fest, stellt die Informationen für die betroffenen Personen in seiner Datenschutzinformation öffentlich bereit (https://www.carriercheck24.com/privacy-platform/) und ist ihre Anlaufstelle. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit seiner Beiträge verantwortlich und leitet Anfragen betroffener Personen an den Auftragnehmer weiter. Betroffene Personen können ihre Rechte gegenüber jeder Partei geltend machen.
(3) Einträge in der Sperrliste und im Verzeichnis werden regelmäßig überprüft und gelöscht, sofern sie nicht mehr erforderlich sind. Aus den Frächterdatensätzen nach Abschnitt 10 Abs 2 werden die personenbezogenen Daten nach Ablauf einer festgelegten Frist gelöscht; Unternehmensangaben und Prüfergebnisse ohne Personenbezug bleiben bestehen.
(4) Die Informationen nach Art 14 DSGVO zu den Daten nach diesem Abschnitt und nach Abschnitt 10 Abs 2 stellt der Auftragnehmer in seiner Datenschutzinformation öffentlich bereit; eine gesonderte Information der betroffenen Personen unterbleibt nach Art 14 Abs 5 lit b DSGVO. Betroffene Personen können ihre Rechte jederzeit beim Auftragnehmer geltend machen.
(1) Die Haftung richtet sich nach dem Hauptvertrag, soweit Art 82 DSGVO nicht zwingend anderes bestimmt.
(2) Der Auftragnehmer kann diesen AVV anpassen, wenn Rechtslage oder Plattform dies erfordern und das Schutzniveau nicht sinkt. Wesentliche Änderungen kündigt er rechtzeitig vorher an; der Auftraggeber kann bis zu ihrem Wirksamwerden widersprechen und den Vertrag kündigen.
(3) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Gerichtsstand ist Wien. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest wirksam.
Kontakt für Datenschutzfragen: A-Log Technology GmbH, Felbigergasse 39/1, 1140 Wien, datenschutz@a-log.at.
Zur Auftragsverarbeitungsvereinbarung CarrierCheck24, Fassung vom 22.10.2026
Bereitstellung der Plattform CarrierCheck24, mit der der Auftraggeber Transportunternehmen (Frächter) aufnimmt, ihre Angaben und Dokumente prüft, Rechercheergebnisse erhält und die Zusammenarbeit dokumentiert. Die Entscheidung über die Zusammenarbeit trifft allein der Auftraggeber; eine ausschließlich automatisierte Entscheidung im Sinne des Art 22 DSGVO findet nicht statt.
Erheben, Speichern, Auswerten, auch automatisiert und mit Unterstützung künstlicher Intelligenz, Abgleichen, Übermitteln, Löschen.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art 9 DSGVO) sind nicht Gegenstand der Verarbeitung; der Auftraggeber bringt solche Daten nicht ein.
Für die Laufzeit des Hauptvertrags, danach nach Abschnitt 10 des AVV.
Zur Auftragsverarbeitungsvereinbarung CarrierCheck24, Stand 22.10.2026. Die vollständige Liste mit Namen, Leistung, Ort und Übermittlungsgrundlage erhalten Kunden in der Plattform und Interessenten auf Anfrage. Änderungen nach Abschnitt 5 Abs 2 des AVV.
| Bereich | Unterauftragsverarbeiter | Ort der Verarbeitung |
|---|---|---|
| Hosting, Speicherung, KI-Dienste, E-Mail-Versand, Anmeldung | Microsoft Ireland Operations Ltd. | EU |
| Netzwerk- und Sicherheitsdienste | Cloudflare, Inc. | weltweit |
| Weitere Dienstleistungen | spezialisierte Dienstleister | EU und Drittländer |
Übermittlungen in Drittländer erfolgen auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses, insbesondere zum EU-U.S. Data Privacy Framework, oder von Standardvertragsklauseln.
Zur Auftragsverarbeitungsvereinbarung CarrierCheck24, Fassung vom 22.10.2026. Gegliedert nach Art 32 Abs 1 DSGVO.
Wo CarrierCheck24 Daten speichert und verarbeitet, zeigt die Seite Datenstandorte. Wie die Plattform Daten zu Transportunternehmen und ihren Ansprechpartnern verarbeitet, beschreibt die Datenschutzinformation zur Plattform; für diese Website gilt die Datenschutzerklärung.
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